32 Jahre UN-Kinderrechtskonvention

Von administrator|20. November 2022|Aktuelles aus der Verbandsarbeit|

Zum internationalen Tag der Kinderrechte, der heute am 20. November anlässlich der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) 1989 begangen wird, erinnert der Allgemeine Behindertenverband in Mecklenburg-Vorpommern e.V. die Landesregierung daran, diese als zentrales Dokument zur Sicherung und Verwirklichung der Kinder-Rechte in MV im Blick zu behalten. Unter dem Brennglas der Pandemie sind viele Forderungen und Rechte von Kindern und Jugendlichen wieder massiv zurückgedreht worden. Besonders Kinder und Jugendliche mit Behinderungen hatten mit diesen Auswirkungen zu kämpfen: Ein ohnehin nicht-inklusives Bildungssystem ist noch exkludierender geworden, wenn Kinder und Jugendliche über Monate hinweg nicht in die Kita oder in die Schule gehen konnten; teilweise verstärkte sich die Gewalt in familiären oder stationären Heimstrukturen, der behinderte Kinder und Jugendliche ohnehin schon deutlich mehr ausgesetzt sind als nicht-behinderte. Unter Klimawandel, Energiekrisen, Hunger, Krieg und Vertreibung leiden Kinder mit Behinderungen ganz besonders. So sind Kinderarmut, Kindergrundsicherung und die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz nur einige von vielen offenen Forderungen, die Kinder in Deutschland betreffen.

Die grundlegendste Aussage der UN-Kinderrechtskonvention ist, dass alle Kinder Träger von Menschenrechten sind, die vom Staat in besonderer Weise zu schützen sind. Die Konvention legt fest, dass die Kinderrechte in den Vertragsstaaten rechtlich verankert, umgesetzt und kontrolliert werden sollen.

Kinderrechte basieren auf vier Grundprinzipien:

  1. Diskriminierungsverbot (Artikel 2). Unabhängig von Religion, Herkunft, Geschlecht, Gesundheitszustand und Co. – die Kinderrechte gelten ausnahmslos für alle Kinder gleich.
  2. Priorität des Kindeswohls (Artikel 3): Das Wohlergehen des Kindes ist von allen öffentlichen und privaten Einrichtungen zu schützen und muss sowohl bei der Gestaltung als auch bei der Umsetzung von Gesetzgebungs- und Verwaltungsprozessen berücksichtigt werden.
  3. Recht auf Leben und Entwicklung (Artikel 6): Jedes Kind hat das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, das vom Staat bestmöglich zu schützen ist.
  4. Mitspracherecht des Kindes (Artikel 12): Die Meinung von Kindern muss in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, entweder direkt oder durch eine/n Vertreter*in gehört und berücksichtigt werden.

alle Kinder auf der Welt sollen eine unbeschwerte Kindheit genießen können. Das ist noch längst nicht gegeben, denn:

  • Jedes dritte Kind unter 5 Jahren leidet an Mangelernährung.
  • Jedes sechste Kind lebt in einem Kriegsgebiet.
  • Die Anzahl der Kindersoldaten ist seit 2012 um 159 Prozent gestiegen.
  • Die Hälfte aller Menschen auf der Flucht ist unter 18 Jahre alt.
  • In den ärmsten Ländern der Welt leistet noch jedes vierte Kind Kinderarbeit.
  • 2017 wurden 37 Millionen minderjährige Mädchen verheiratet.
  • Die Folgen des Klimawandels werden Armut und Hunger in vielen Regionen der Welt verstärken.