Satzung

S A T Z U N G

Allgemeiner Behindertenverband in Mecklenburg-Vorpommern e.V.

„Für Selbstbestimmung

und Würde“

Letzte Änderung am 21.03.2009 auf dem XI. Landesverbandstag in Neubrandenburg, eingetragen im Vereinsregister VR 555 am 30. Juni 2009 beim Amtsgericht Neubrandenburg

Vereinssitz:
Allgemeiner Behindertenverband in Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Am Blumenborn 23
17034 Neubrandenburg
Tel./ Fax. 0395 3698655
e-mail: lgst@abimv.de
Internet: www.abimv.de

1: Name und Sitz des Landesverbandes

(1)    Der Landesverband führt den Namen
Allgemeiner Behindertenverband in Mecklenburg-Vorpommern e.V. (ABiM-V e.V.)
Für Selbstbestimmung und Würde“.
Er ist Mitglied im ABiD e.V. (Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland e.V.)
„Für Selbstbestimmung und Würde“.

(2)    Sitz des Landesverbandes ist Neubrandenburg.
(3)    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen.
(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2: Wesen, Ziel und Zweck des Landesverbandes
(1)    Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell übergreifend. Er bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat. Der Landesverband lehnt Krieg und Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab. Er hält es für seine Pflicht, auch durch die Pflege internationaler Beziehung für die Erhaltung des Friedens einzutreten.
(2)    Der Landesverband ist eine basisdemokratisch orientierte Selbsthilfeorganisation auf Landesebene, welche sich dem Selbsthilfegedanken verpflichtet fühlt. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (gemäß §52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 3 AO);
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (gemäß § 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 4 AO);
  • die Förderung von Kunst und Kultur (gemäß § 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 5 AO);
  • die Förderung der Erziehung und Volksbildung gemäß § 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 7 AO);
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens (gemäß § 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 9 AO);
  • die Förderung des Sports (gemäß § 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 21 AO) und
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (gemäß § 52 Absatz 2, Satz 1,Nr.24  AO).

3)    Der Landesverband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von chronisch Kranken und behinderten Menschen und ihren Angehörigen, die durch gegenseitige Hilfe und Unterstützung die Folgen einer in der Regel chronischen Erkrankung und/oder einer Behinderung meistern wollen. Ziel und Zweck des Landesverbandes ist es, auf eine optimale Integration Betroffener hinzuwirken und durch eine gesundheitsbezogene Selbsthilfearbeit, die Prävention und die Selbsthilfe des Einzelnen und von Gruppen und Mitgliedsverbänden zu stärken. Er sieht seine Hauptaufgabe darin Menschen unabhängig von Art und Schwere ihrer chronischen Erkrankungen und/oder ihrer Behinderungen sowie, deren Angehörige, Freunden und all denen, die mit ihnen arbeiten und leben, ein weitestgehend selbstbestimmtes, aktives und würdiges Leben zu ermöglichen. Dabei arbeitet der Landesverband mit allen Organisationen, Institutionen, politischen und religiösen Kräften, die das gleiche Ziel verfolgen, zusammen. Der Landesverband wird ihnen und jedem einzelnen Menschen mit Behinderung insbesondere dabei helfen, die notwendige Hilfe und Unterstützung durch hierfür zuständigen Stellen des Bundes, der Länder und Kommunen bzw. von hierfür sachverständigen Persönlichkeiten zu erlangen. Besondere Förderung erhalten vorhandene und sich neu gründende behinderte spezifische Gruppen und Vereinigungen. Gleichzeitig wird er sich mit voller Kraft aktiv für die Verbesserung der rechtlichen und sozialen Stellungen der Menschen mit Behinderung, vor allem in bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und ihre Wohnsituation sowie ihres Zuganges zu Verkehrsmitteln und öffentlichen Gebäuden, für ihre soziale Absicherung, für die Einbeziehung in ihre normale Umwelt und Lebensbereiche einsetzen, so dass Menschen mit Behinderung in freier     Selbstbestimmung und Würde ihre Stellung in der menschlichen Gemeinschaft allein selbst bestimmen können. Hierzu unterhält der Landesverband die notwendigen Einrichtungen in eigener Verwaltung, soweit sie sich aus den Bestimmungen der Satzung ergeben.

– Im Bereich Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

  • durch den Zusammenschluss von örtlichen, regionalen und Landesselbsthilfegruppen
  • durch die Förderung des Rehabilitationssport und der Gesundheitspflege
  • durch Projekte, die das selbstbestimmte Leben ermöglichen, und
  • durch die Förderung und Unterstützung der Selbsthilfegruppenarbeit in den Mitglieds-verbänden, deren Tätigkeit auf die Gesundheitsförderung ausgerichtet ist und sich speziell um die Prävention und die Selbsthilfe ihrer Mitglieder kümmern.

– Im Bereich Förderung der Jugend- und Altenhilfe

  • durch die Angebote integrativer Jugendarbeit,
  • durch die Betreibung integrativer Kindertagesstätten und
  • durch Hilfestellungen in der Alltagsbewältigung von Senioren und der Schaffung von Wohn- und Lebensformen, die eine selbständige Lebensführung bis ins hohe Lebensalter auch für Menschen mit Behinderungen ermöglichen.

– Im Bereich Förderung von Kunst und Kultur durch künstlerische und kulturelle Angebote wie z.B. durch Kultur- und Vereinsveranstaltungen, Lesungen, Malzirkel, literarische und musikalische Veranstaltungen.

– Im Bereich Förderung der Erziehung und Volksbildung

  • durch Bildungsangebote wie zum Beispiel Sprachkurse und Bildungsvorträge.
  • durch Kongresse und Foren mit ethischen, moralischen und behindertenpolitischen Frage-stellungen.
  • durch Öffentlichkeitsarbeit, um die Allgemeinheit über Probleme von Menschen mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen zu informieren
  • durch Zusammenarbeit, Austausch und Kontaktpflege zu anderen internationnalen und nationalen Selbsthilfeorganisationen

– Im Bereich Förderung des Wohlfahrtswesens

  • durch die spezifische Beratung und Hilfestellungen von Einzelpersonen, Familien und Mitgliedern in behinderten-, versorgungs-, sozialversicherungs-, sozialhilferechtlichen und anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten, besonders zum SGB IX und SGB XII
  • durch die Unterstützung und Entwicklung von selbstbestimmten, ambulanten Wohn- und Lebensformen
  • durch die Unterstützung der persönlichen Assistent, Budget-Assistenz, Budgetabrechnung und
  • durch Beratung zum Arbeitgebermodell durch die Beratung von Einzelpersonen und Mitgliedern durch selbst Betroffene
  • durch Förderung des Sports von Sportgruppen für Menschen mit Behinderungen wie Rollstuhltanz oder Rollstuhlhockey.

– Im Bereich allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens durch Einflussnahme auf die Bundes- und Landesgesetzgebung und Verwaltung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. durch Aufnahme und Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß BGG oder LBGG M-V., durch Mitarbeit in Gremien, Zusammenschlüsse, im Integrationsförderrat und durch Anfertigung von Stellung- nahmen

(4)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung im Rahmen der sozialpolitischen  Interessenvertretung.
b) Förderung der Demokratisierung und Selbstvertretung der Mitglieder und Zusammenarbeit mit der Behindertenbewegung und der Sozialbewegung sowie mit allen Menschen, die unsere Integration in die Gesellschaft unterstützen.
c) Das Hinwirken auf Chancengleichheit und auf gleiche Lebensbedingungen im Land und in den Kommunen, insbesondere auf gleiche Bildungs-, Arbeits-, Freizeit- und Mobilitätsangebote. Die nachhaltige Beseitigung von Barrieren im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum.
d) Rechtsberatung und Beistand für den unter § 4 (1) genannten Personenkreis in behinderten-, versorgungs-, sozialversicherungs-, sozialhilferechtlichen und anderen sozial-rechtlichen Angelegenheiten, sowie im Rahmen der Möglichkeiten der Verbandsklage.
e) Die Förderung des gemeinnützigen Wohn- und Siedlungswesens insbesondere durch Schaffung von alten- und behindertengerechten Wohnquartieren im normalen Wohnumfeld und selbstbestimmter Wohnformen mit Hilfe- und Betreuungsangeboten und weiteren komplementären Hilfen zur Sicherung der Betreuung geistig, körperlich, seelisch behinderter und chronisch kranker Menschen in der eigenen Wohnung.
f) Die Anwendung des Instruments der Verbandsklage und durch Beteiligung an Zielvereinbarungsverhandlungen.

3: Selbstlosigkeit
(1)    Der Landesverband ist selbstlos tätig. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Landesverbandes verwendet werden.
(2)    Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen oder sonstigen persönlichen Vorteile aus Mitteln des Landesverbandes.
(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4: Mitgliedschaft
(1)    Mitglied des Landesverbandes können alle Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige  und Freunde sowie alle diejenigen werden, die sich für das Schicksal der Menschen mit Behinderungen interessieren und bereit sind, für diese einzutreten. Minderjährige benötigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
(2)    Mitglieder bzw. Förderer des Landesverbandes können alle rechtsfähigen Personen und Institutionen werden, die sich durch Vertrag zu einer Förderung des Landesverbandes verpflichten. Insbesondere sind das:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen sowie in der Folge als Mitgliedsorganisationen bezeichnete
  • Selbsthilfegruppen
  • behinderungsspezifische Verbände und Vereinigungen
  • Orts- und Kreisverbände u.ä.

(3)    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages rechtswirksam. Die rechtliche Stellung der Einzelverbände wird durch den Beitritt zum ABiM-V e.V. nicht berührt. Die Aufnahmegebühr für natürliche Personen beträgt 5,00 €, für Selbsthilfegruppen 15,00 € und für alle juristischen Personen 50,00 €. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt:

für natürliche Personen:

  • Einzelmitglied beim Landesverband                            5,00 €
  • Selbsthilfegruppen pro Mitglied                                    2,50 €

für juristische Personen:

  • Verbände und Vereinigungen pro Mitglied                   0,50 €
  • Orts- und Kreisverbände pro Mitglied                           0,50 €

(4)    Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Landesvorstand. Über die Aufnahme einer Selbsthilfegruppe oder von juristischen Personen entscheidet der Landesverbandsrat mit 2/3 Mehrheit. Schließen sich Mitgliedsverbände mit anderen juristisch selbständigen Vereinigungen, Organisationen oder Verbänden zusammen, ist der Landesverband ggf. über die neue Satzung, die Grundsatzpapiere und das Programm zu informieren. Gibt ein ehemaliger Mitgliedsverband (-verein) seine juristische Selbständigkeit auf, kann der neue Verein einen erneuten Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband stellen. Wird ein Antrag auf Aufnahme in den Landesverband abgelehnt, entscheidet das nächst höhere Organ.
(5)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Streichung, bei juristischen Personen durch Austritt oder deren Auflösung.
(6)    Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landesvorstand. Er ist nur am Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.
(7)    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Landesverbandes verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Landesvorstand mit sofortiger Wirkung gestrichen werden. Die Streichung entbindet nicht von der rückwirkenden Beitragspflicht. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Streichungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung Widerspruch eingelegt werden, über den der nächste Landesverbandstag entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(8)    Jedes Mitglied hat Recht auf:
a) bevorzugte Nutzung der Einrichtung des Landesverbandes, Inanspruchnahme der Leistungen und Hilfe bei der Durchsetzung berechtigter, persönlicher sozialer Interessen mit der Kraft der Solidargemeinschaft
b) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Landesverbandes
c) nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Organe des Landesverbandes zu wählen und in sie gewählt zu werden.

Förderer können auf allen Leitungsebenen beratend mitwirken. Die im ABiM-V e.V. organisierten Jugendlichen können Jugendgruppen bilden und wählen eigene Interessenvertretungen.Ein Mitglied des Landesvorstandes ist für die speziellen Interessen der jugendlichen Mitglieder verantwortlich.

(9)    jedes Mitglied des ABiM-V e.V. ist verpflichtet:
a) die Ziele des Landesverbandes nach besten Kräften zu unterstützen und die Grundsätze von Satzung und Programm einzuhalten
b) initiativreich an der Erfüllung der gefassten Beschlüsse mitzuwirken
c) am Landesverbandsleben nach seinen Möglichkeiten teilzunehmen
d) die Mitgliedsbeiträge in beschlossener Höhe regelmäßig und pünktlich zu entrichten

5: Beiträge
(1)    Es ist ein monatlicher Mitgliedbeitrag im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Beitragsumlag beschließt der Landesverbandstag mit 2/3 Mehrheit. Der Landesverbandstag oder der Landesverbandsrat können mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Finanzierung von gemeinsamen Projekten Sonderbeiträge erheben.
(2)    Die Leistung ( Beitrag ) der Förderer liegt im eigenem Ermessen. Sie ist vertraglich zu vereinbaren und an keine Bedingungen geknüpft.
(3)    Das Beitragsrechnungsverfahren regelt die Finanzordnung.

6: Organe des Landesverbandes
Die dem Landesverband angehörigen Mitgliedsorganisationen arbeiten eigenverantwortlich und entscheiden selbst über ihre Struktur und damit über ihre Organe. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit der angeschlossenen Mitgliedsorganisationen ist auf Anforderung des Landesvorstandes zu führen. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit erlischt die Mitgliedschaft im Landesverband.

Organe des Landesverbandes sind:

  • der Landesverbandstag
  • der Landesverbandsrat
  • der Landesvorstand
  • die Finanzkontrolle

I. Der Landesverbandstag
ist das höchste Organ des Landesverbandes. Seine Beschlüsse bilden die richtungsweisende Grundlage für die Verbandspolitik. Der Landesverbandstag findet alle 2 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Landesvorstandes.Die Einladung hat mindestens 3 Monate vor der Tagung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, der Geschäftsordnung und der Wahlordnung zu erfolgen. Die Einberufung des Landesverbandstages muss ebenfalls erfolgen, wenn der Landesvorstand sich mehrheitlich dafür entscheidet oder mehr als 1/3 der Mitglieder des Landesverbandsausschusses oder der Vorstände der Mitgliedsorganisationen dies fordern.

1)      Alle Teilnehmer, die ihrem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen, benötigen das schriftliche Mandat einer Landesverbandsstufe oder einer Mitgliedsorganisation des ABiM-V e.V. Landesverbandes. Der Landesvorstand legt den Delegiertenschlüssel für die Wahl der Delegierten zum Landesverbandstag fest.
2)      Den Vorsitz des Landesverbandstages führt der Landesvorsitzende oder ein vom Landesvorstand benannter Tagungsleiter. Der Landesverbandstag wählt ein Präsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung.
3)      Anträge zu Satzungsänderungen, dem Programm und weiterer Dokumente, über die der Verbandstag beschließen soll, müssen mindestens 8 Wochen vor Beginn des Landesverbandstages schriftlich beim Landesvorstand vorliegen. Alle anderen Anträge an den Landesverbandstag müssen 4 Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. Die Versendung der Unterlagen erfolgt an die gemeldeten Delegierten, ersatzweise an den zuständigen Kreisverband.  Antragsrecht haben der Landesvorstand, die Fachausschüsse, die Orts- und Kreisverbände sowie alle Delegierten. Dringlichkeitsanträge, die verspätet bzw. auf dem Landesverbandstag direkt gestellt werden, sind schriftlich einzureichen, bedürfen der Unterschrift von 1/5 der anwesenden Wahlberechtigten und können durch Beschluss zurückgewiesen werden.
4)      Aufgabe des Landesverbandstages ist es insbesondere:

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Landesvorstandes
  • der Bericht der Finanzkontrolleure und Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes
  • der Bericht von Finanzausschüssen
  • Bestätigung der Berichte und Entlastung des Landesvorstandes
  • Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung und andere grundsätzliche Beschlüsse für die weitere Arbeit
  • Wahl der Wahlkommission, Mandatsprüfungskommission und der Redaktionskommission
  • Wahl des Landesvorstandes
  • Wahl der Finanzkontrolleure

II. Der Landesverbandsrat besteht aus:

  • dem Landesvorstand
  • den Vorsitzenden der Mitgliedsorganisationen
  • den Finanzkontrolleuren (mit beratender Stimme)

(1)    Der Landesverbandsrat ist zwischen den Landesverbandstagen höchstes beschließendes Organ. Er tagt auf Beschluss des Landesvorstandes, bei Bedarf oder auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder, mindestens jedoch ½-jährlich.
(2)    Der Landesverbandsrat ist unter Angabe der Tagesordnung und vorhandenen Beschlussvorlagen unter Einbeziehung der Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich durch den Landesverbandsvorsitzenden einzuladen.
(3)    Der Landesverbandsrat kann in allen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die gemäß der Satzung nicht ausdrücklich dem Landesverbandstag vorbehalten sind.
(4)    Präsidium und Tagungsleitung werden vom Landesverbandsrat anlässlich jeder Tagung neu gewählt.

III. Der Landesvorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • zwei Stellvertretern
  • dem Schatzmeister
  • 5 Vorstandsmitgliedern

(1)    Der Landesvorstand wird auf dem Landesverbandstag für 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Landesvorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Die jeweils amtierenden Landesvorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis der neugewählte Landesvorstand seine Tätigkeit aufgenommen hat. Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so rückt der nächste Bewerber entsprechend der letzten Wahlliste in den neuen Vorstand nach. Bei Rücktritt von insgesamt 5 Vorstandsmitgliedern erfolgt eine Neuwahl.
(1a)  Im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine 2 Stellvertreter und der Schatzmeister befugt, den Allgemeinen Behindertenverband in Mecklenburg-Vorpommern e.V. nach dem Vieraugenprinzip gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, d.h. jeweils der 2 der genannten Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsbefugt.
(2)    Dem Landesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Kein Vorstandsmitglied darf sich im Arbeitsverhältnis zum Landesverband befinden. Der Landesvorstand beschließt über:

  • Jahresabschluss und Jahresfinanzplan auf der Grundlage entsprechender Stellungnahme der Revisionskommission
  • Stellenplan und alle wichtigen Personalfragen
  • Geschäftsordnung und Geschäftsstelle
  • Finanzordnung
  • Abschluss von Vereinbarungen, soweit sie nicht zur einfachen Geschäftsführung notwendig sind und gemäß Geschäftsordnung in die Kompetenzbereiche der Geschäftsstelle fallen
  • alle Fragen der Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden und angeschlossenen Vereinigungen
  • Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Veröffentlichungen des Landesverbandes und Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Medien
  • alle notwendigen Entscheidungen, die nicht ausdrücklich nach dieser Satzung dem Landesverbandsrat oder Landesverbandstag vorbehalten sind.

Ausgenommen sind Satzungsänderungen, Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Wahl von Organen.

(3)    Der Landesvorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer und weitere bezahlte Mitarbeiter einstellen. Der Geschäftsführer nimmt an allen Landesvorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit auf der Grundlage der Beschlüsse und Weisungen des Landesvorstandes in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister aus und ist dem Landesvorstand rechenschaftspflichtig.
(4)    Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Geschäftsführervertrag geregelt, der mit der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Landesvorstand zu erarbeiten ist.

IV. Die Finanzkontrolleure des ABiM-V e.V.
(1)    In geheimer Abstimmung werden 2 Finanzkontrolleure des ABiM-V e.V. gewählt.
(2)    Die Finanzkontrolleure können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen.
(3)    Die Finanzkontrolleure de ABiM-V e.V. geben Stellungnahmen zum Jahresabschluss und zum Jahresfinanzplan ab.
(4)    Die Finanzkontrolleure des ABiM-V e.V. überprüfen die gesamte Finanzwirtschaft des ABiM-V e.V.. Sie sind nicht befugt, in die Leitungstätigkeit desselben einzugreifen.

7: Die territoriale Gliederung des Landesverbandes

(1)    Die gesamte Tätigkeit entsprechend dieser Satzung wird aufbauend auf Selbsthilfegruppen, Orts- und Kreisverbänden organisiert, die ihre Arbeit in voller Selbständigkeit durchführen.
(2)    Entsprechendes gilt für angeschlossene Verbände.
(3)    Die angeschlossenen Verbände und nachgeordneten Strukturen organisieren ihre Arbeit in demokratischer Selbstbestimmung.

8: Beschlussfassung
Alle Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht und die Einladung satzungsgemäß erfolgte. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Alle Beschlüsse müssen in einem Protokoll niedergelegt werden.

9: Satzungsänderungen
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer eines Landesverbandstages. Der Landesvorstand hat das Recht, redaktionelle Änderungen des Wortlautes der Satzung vorzunehmen, wenn dadurch der Inhalt nicht geändert wird. Die Mitglieder sind über die Satzungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

10: Auflösung
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden, wenn ein entsprechender begründeter Antrag mit einer Stellungnahme des Landesvorstandes von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gebilligt wird.

Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das nach der Auflösung noch bestehende Vermögen mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes dem Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, dem Allgemeinen Behindertenverband in Deutschland e.V., übergeben, der es ausschließlich für gemeinnützige und wohlfahrtspflegerische Zwecke zu verwenden hat.

Zur Abwicklung der Vermögensangelegenheiten des Landesverbandes sind 2 Liquidatoren zu bestellen.

11: Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig sein, sondern nur die betreffende Bestimmung den gesetzlichen Notwendigkeiten entsprechend geändert werden.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitwirkung an einer ggf. notwendigen Änderung.

12: Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist Neubrandenburg.

13: Errichtung der Satzung
Diese geänderte Satzung wurde am 21.03.2009 auf dem XI. Landesverbandstag beschlossen und tritt mit der Eintragung in das VR 555 ab 30.06.2009 in Kraft.