Barrierefreie digitale Medien – EU-Richtlinie 2016/2102

Von administrator|30. Dezember 2018|Aktuelles aus der Verbandsarbeit, News|

Mit der Richtlinie 2102 aus dem Jahr 2016 hat die Europäische Union einen wichtigen Schritt in Richtung von mehr Barrierefreiheit in digitalen Medien vollzogen. Beginnend mit dem 23. September 2018 müssen alle öffentlichen Stellen ihre digitalen Angebote schrittweise barrierefrei, das heißt für alle Menschen – unabhängig von ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten – zugänglich machen.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgt durch Änderungen des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGG), in den Ländern durch die LBGG‘s.

Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben – eine Forderung, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2006 ableitet.

Die seit 2011 gültige BITV 2 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) betrifft im Wesentlichen Institutionen des Bundes. Auf Ebene von Ländern und Kommunen war dies bislang uneinheitlich geregelt.

Über die Richtlinie 2102 wird dies nun EU-weit harmonisiert und der Geltungsbereich deutlich ausgeweitet: Unter „öffentliche Stellen“ werden staatliche Stellen, Gebietskörperschaften, Verbände mehrerer Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts verstanden. Alle Organisationen, denen vom Staat hoheitliche Aufgaben übertragen werden, sind somit künftig zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet.

Die EU-Kommission bestimmt spätestens zum 23.12.2018 Methoden zur Überwachung der Einhaltung: Diese müssen u.a. transparent und vergleichbar sein und könnten Anforderungen beinhalten zu Häufigkeit der Prüfung und Auswahl der Stichproben. Ab dem 23.12.2021 müssen die Mitgliedsstaaten alle 3 Jahre an die Kommission berichten.

Für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 im Landesbehindertengleich-stellungsgesetz (LBGG MV) gibt es einen Gesetzentwurf: Drs07-2683

Die Anhörung zum Gesetzentwurf findet am 9. Jan. 2019 im Sozialausschuss des Landtages MV statt. Hier unsere Stellungnahme: Teilnahmebestätigung-Fragekatalog091219

P. Braun, 30.12.2018