Diagnoseförderklasse in MV – ist keine Inklusion!
Mit großen Erwartungen nahm ich am 03. Mai in der Hochschule Neubrandenburg am Forum: „Inklusion – Dabei sein von Anfang an!“ teil. Eingeladen hatte das Neubrandenburger Aktionsbündnis anlässlich des Europaweiten Aktionstages behinderter Menschen 2010, um sich dem Thema unter dem Blickwinkel der schulischen Bildung zu nähern.
Vertreter aus dem Ministerium Bildung, Wissenschaft Kultur, dem Schulamt, der Jugend- und Sozialhilfe, aus Kitas und Schulen, Verbänden und Organisationen, Eltern, Schüler und interessierte Menschen waren gekommen, um über Artikel 24 „Bildung“ der UN- Behindertenrechtskonvention zu diskutieren und sich über die gegenwärtige Situation in Neubrandenburg auszutauschen. Die Vertreter der Behörden beschworen das einzigartige Projekt der Diagnoseförderklassen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Schulgesetz. In Neubrandenburg erhalten zum Beginn des neuen Schuljahres 26 Schüler in zwei Diagnoseförderklassen ( an zwei verschiedenen Grundschulen ) sonderpädagogischen Unterricht. Die Frage wurde aufgeworfen: Ist dies wirklich schon eine inklusive Schule oder vielmehr eine Sonderbehandlung von Schülern, nur jetzt in Sonderklassen an der Grundschule? Die Behörde beruhigt die Besorgten: Jedenfalls werden 6 Sonderpädagogen neu eingestellt, um das Projekt weiter fachlich zu begleiten und zu kontrollieren. Vorher werden sie wahrscheinlich wieder über 10 % der Schulanfänger in MV ausgesondert haben und ihnen sonderpädagogischen Förderbedarf bescheinigen.
Diese Aussonderungsquote ist doppelt so hoch wie in den Alten Bundesländern!
In der Diskussion wurde mir deutlich, es fehlt immer noch ein neuer Bildungsansatz, um die Überwindung einer auf den traditionellen Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtssystemen beruhenden, auf Separierung und Ausgrenzung basierenden Gesellschaft, entgegen zu wirken.
Zu Hause, beim Nachlesen im Schulgesetz für Mecklenburg-Vorpommern, bleibt meine Befürchtung, dass Eltern und Kinder trotz UN- Behindertenrechtskonvention von den Schulbehörden in MV weiter entmündigt werden.
Denn gemäß Schulgesetz- SchulG M-V § 141werden nach Maßgabe dieses Gesetzes „Die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Nachbetrachtung: P. Braun, am 3. Mai 2009