Das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Arbeit
Auf der Tagung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland e. V. am 26. und 27. November 2015 in Hamburg gab es für uns einige neue Gesichtspunkte zum Thema: Der Beitrag des Sozialrechts zur Realisierung des Rechts auf Gesundheit und des Rechts auf Arbeit für behinderte Menschen?
Auf der diesjährigen Tagung wurde das deutsche Sozialrecht daraufhin untersucht, ob und inwieweit es den Maßstäben der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht wird. Dabei wurde herausgearbeitet, wo und welche Defizite der Realisierung des Rechts auf Gesundheit und des Rechts auf Arbeit und Beschäftigung gegenwärtig noch entgegenstehen und wie diese behoben werden könnten. In den rechtswissenschaftlichen Beiträgen zum Recht auf Gesundheit wurden auf Barrieren und Zugangsbeschränkungen zur Krankenversicherung und zur Gesundheitsversorgung hingewiesen. Im Blick stand die UN-Behindertenrechtskonvention Art. 25. Im Gesundheitswesen gibt es nach wie vor zahlreiche Barrieren, die faktisch die Gesundheitsversorgung von schwerbehinderten Menschen im System aushebeln und die Arztwahl der Patienten mit Behinderungen erheblich einschränken. Aus Betroffenensicht sehen wir das sehr kritisch wenn Arztpraxen, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen oder auch medizinische Apparaturen auf die Belange von Patienten mit Behinderungen noch immer nicht eingestellt sind. Insofern wird der Versorgungsauftrag der Krankenkassen für diese Versicherten nicht erfüllt, obwohl dies seit langem, wie auch auf dieser Tagung im Sozialrecht kritisiert wird.
Das Recht auf Arbeit behinderter Menschen wird durch das Sozialrecht eher behindert als gefördert, wie Frau Ingrid Körner, Staatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen in Hamburg, feststellte. Demzufolge besteht eine enorme Diskrepanz zum Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention. Unter diesem Gesichtspunkt steht die Sonderarbeitswelt in den sogenannten geschützten Werkstätten (WfbM) in der Kritik. Der Auftrag der WfbM schwerbehinderte Menschen in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren wird faktisch nicht erfüllt. Zudem bleibt eine große Gruppe von 1,2 Millionen Erwerbsgeminderten durch das Deutsche Sozialrecht aus dem Arbeitsmarkt dauerhaft ausgeschlossen, wie Herr Dr. Ritz hervorhob.
Insgesamt waren es zwei interessante Tage mit viel Input für unsere Interessenvertretung aber sicherlich auch für die öffentliche Diskussion zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention.
P. Braun, am 28.11.2015