Bundesteilhabegesetz wird in Landesrecht überführt!
Die Bundesregierung hat die hochgesteckten Erwartungen der Behindertenverbände, an das hier in Landesrecht umzusetzende Bundesteilhabegesetz, nicht erfüllt. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber unsere Forderungen nach einem bundeseinheitlichen Verfahren zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung nicht umgesetzt und stattdessen den Ländern erheblichen Aus-Gestaltungsspielraum überlassen. Ein mit wesentlichen Mängeln behaftetes Bundesteilhabegesetz in Landesrecht umzusetzen erfordert erhebliche Anstrengungen des Landegesetzgebers, damit umfassende Selbstbestimmung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Land gesichert werden kann.
Das sollte für alle Beteiligten und vor allem für den Gesetzgeber im Fokus stehen.
Zudem werden jetzt im Landesrahmenvertrag wichtige Weichen für die Leistungserbringung und für die Kostenübernahme der Leistungsträger verhandelt. Auf der Grundlage von § 131 Absatz 1 SGB IX müssen die Träger der Eingliederungshilfe mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam einen Landesrahmenvertrag abschließen.
Alleine im Land M-V rechnet man mit 27500 Leistungsberechtigten, die zurzeit in Behinderteneinrichtungen leben und deren Betreuungsverträge bis 2020 umzustellen sind. Die Teilumstellung der alten Pflegekostensätze in Existenz sichernde Leistungen und in Fachleistungen ist für die Leistungserbringer und für die Sozial- und Eingliederungsämter jetzt eine alles beherrschende und alle Ressourcen verschlingende Aufgabe. Dabei geht es ihnen gar nicht vorrangig, um den individuellen Leistungsanspruch der behinderten Menschen, sondern um Kostenersparnis auf der einen Seite und auf Seite der Leistungserbringer, um eine auskömmliche Finanzierung der sächlichen und personellen Aufwendungen. Um die Stärkung von Teilhabe und Selbstbestimmung der Betroffenen geht es hier gerade nicht! Inwieweit und ob die Vertragspartner bei der Umstellung der 27500 Menschen die Prinzipien der Personenzentrierung, der Lebensweltbezogenheit und der Sozialraumorientierung anwenden werden, ist daher sehr fraglich.
Am 28. August 2019 findet hierzu ab 9:00 Uhr im Sozialausschuss eine öffentliche Anhörung statt! Die Diskussionen könnten sehr interessant werden. Also wer Zeit hat sollte sich den Termin vormerken und rechtzeitig anmelden. Als Sachverständiger ist u.a. Herr Prof. Dr. Felix Welti geladen. Auf seine Expertise bin ich schon heute sehr gespannt. Ich selbst und Margit Glasow haben die Chance aus unserer Verbandssicht den Fragenkatalog zu beantworten und an der Anhörung teilzunehmen.
Die vollständige Einladung finden Sie hier: Einladung ABiMV – BTHG in MV
Unsere Stellungnahme können Sie hier nachlesen: Stellungnahme ABiMV zum Fragenkatalog
Text: P. Braun, Landesvorsitzender, am 07.08.2019